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Impressum

SchwörerHaus KG 
Hans Schwörer Strasse 8
72531 Hohenstein/Oberstetten
Deutschland
Telefon
Zentrale: +49 73 87 16-0
Vertrieb: +49 73 87 16-111
Telefax: +49 73 87 16-500-100

E-Mail: info@schwoerer.de
Web:www.schwoererhaus.de
Vertretungsberechtigte/r Gesellschafter (Komplementär/e): Johannes Schwörer 
Registergericht: Stuttgart 
Registernummer: HRA 370507 
Umsatzsteuer-Identifikationsnr.: DE 193093779 
Datenschutzbeauftragter: Wolfgang Bock (datenschutz(at)schwoerer.de) 

Schwörer-Holzindustrie
ein Unternehmensbereich der SchwörerHaus KG
Hans-Schwörer-Straße 8
72531 Hohenstein-Oberstetten
Tel: +49 7387 16-0
Fax: +49 7387 16-500-100
Email: info@schwoererholz.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB_SChwörerHolz

§ 1 Geltung der Bedingungen

Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten an gewerbliche Besteller erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem gewerblichen Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden vertraglich ausgeschlossen und nicht Vertragsbestandteil.

§ 2 Anwendbares Recht

Für sämtliche Beziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt deutsches Recht als materiell-rechtlich vereinbart. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Geschäftssitz oder seine Geschäftsniederlassung im Ausland hat. 

Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

§ 3 Vertragsabschluss

1. In Anzeigen enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete schriftliche Angebote hält sich der Lieferer 30 Kalendertage gebunden. 

2. Der Besteller ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung der Eigenschaften der Lieferware.

Die Abänderung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

4. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Warenbezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Der Lieferant behält sich technische Änderungen der vereinbarten Ausführung der zu liefernden Ware vor, soweit diese nach Vertragsabschluss technisch notwendig wurden und sich nicht wert- und/ oder gebrauchsmindernd zum geschuldeten vertraglich vereinbarten Zweck auswirken und der vereinbarte Kaufpreis hierdurch nicht verändert wird.

§ 4 Kaufpreis

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich der Ladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Lieferung hinzu.

2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Lieferanten.

§ 5 Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Sollten diese verspätet eingehen, so muss zunächst eine neue Lieferfrist aufgrund der Kapazitätsplanung des Lieferanten erfolgen.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich mitteilen. 

4. Kommt der Lieferer in Verzug, so hat der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist hat der Besteller ein Rücktrittsrecht. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, es sei denn, dieser wäre durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers verursacht.

5. Die Dauer der vom Besteller zu setzenden Nachfrist wird auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Lieferer beginnt.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

§ 6 Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinn des § 5 Nr. 3 der Lieferbedingungen ist der Lieferer zu einer angemessenen Vertragsanpassung berechtigt, sofern sich hierdurch die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung erheblich verändert oder diese auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken. Gleiches gilt für den hierdurch bedingten Fall der nachträglichen Unmöglichkeit der Lieferung.

Soweit eine Anpassung für den Lieferer wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ist er berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz-ansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall nicht. 

Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies unverzüglich nach Kenntnis der Tragweite der Ereignisse dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn mit ihm zunächst die Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war, sowie etwaige bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.

§ 7 Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus § 8 der Lieferbedingungen entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

1. Die Produkte des Verkäufers bestehen aus Holz. Trotz sorgfältiger Bearbeitung lassen sich die für diesen Werkstoff typischen Erscheinungen und Abweichungen oft nicht vermeiden. Abweichungen dieser Art begründen deshalb keinen Mangel.

2. Die Tegernseer Gebräuche gelten als vereinbart, soweit diese den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

3. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm schriftlich zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Lieferer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz oder bessert nach. Dreimalige Nachbesserungsversuche des Lieferers sind zulässig und dem Besteller zumutbar.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

5. Der Besteller muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und dem Lieferer etwaige Schäden oder Verluste sofort mitteilen. Im Übrigen muss der Besteller die Ware hinsichtlich Vollständigkeit und Mangelfreiheit überprüfen und dem Lieferer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Liefereingang schriftlich mitteilen.

Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Lieferer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferer aus.

6.Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Besteller die angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder nach seinem Willen vom Vertrag zurücktreten.

7. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer, als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen aufgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt auch für Vermögens- und Mangelfolgeschäden.

§ 9. Zahlung

1. Das Verkaufspersonal und die beauftragten Speditionsfirmen sind zum Inkasso nicht berechtigt. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den Lieferer oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

2. Rechnungen des Lieferers sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Zahlt der Käufer innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum den fälligen Kaufpreis nicht, befindet er sich in Verzug.

3. Der Lieferer behält sich ausdrücklich vor, angebotene Schecks oder Wechsel zurückzuweisen. Die Annahme erfolgt stets zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

4. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers legt der Lieferer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Bestellers erfüllt sind.

5. Ist der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 9 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.

Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn dem Lieferer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. In diesem Fall ist der Lieferer außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 10 Aufrechnung

Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Gegenforderung resultiert aus demselben Vertrag wie die Forderung des Lieferers.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Lieferer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Lieferer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Besteller darf über die Vorbehaltsware mit Ausnahme der Regelung in Ziff. 4 nicht verfügen.

2. Bei Zugriff Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware, wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.

3. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das Miteigentum des Lieferers unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferer Miteigentum zusteht, wird ebenfalls als Vorbehaltsware bezeichnet.

4. Der Besteller ist mit Ausnahme von Ziff. 1 berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab, der die Abtretung annimmt. Der Lieferer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Anforderung des Lieferers wird der Besteller die Abtretung offenlegen und ihm die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Durchsetzung der Forderung geben.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme, wie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

§ 12 pauschalierter Schadensersatz

Tritt der Besteller unberechtigt vom Vertrag zurück oder kommt der Besteller in Annahmeverzug oder lehnt der Besteller die Leistungen des Lieferers endgültig und ernsthaft ab, so ist der Besteller dem Lieferer zum Schadensersatz verpflichtet. Der Lieferer kann nach seiner Wahl vom Besteller ohne weiteren Nachweis einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettokaufpreises geltend machen, es sei denn, der Besteller weist ihm nach, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist.

Der Lieferer ist auch berechtigt, bei konkretem Nachweis anstatt der vorgenannten Pauschale den ihm tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen, auch soweit dieser die vorstehend vereinbarte Pauschale übersteigt.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit

1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferers. Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile der Sitz des Lieferers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

2. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.

                                                                                                                                                                                                                       03/2020